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Die Verantwortung der sozialen Verwalter in Zeiten von Covid-19.

Die schnelle Evolution der Situation, die durch die Pandemie ausgelöst wurde, und die entscheidenden unbekannten Faktoren, die durch ein neues Virus und die von ihm verursachte Krankheit hervorgerufen werden, haben schreckliche sozioökonomische Auswirkungen in Europa und der ganzen Welt.

In Bezug auf unser lokales wirtschaftliches Gefüge werden diese Auswirkungen besonders für das Hotel- und Gastronomiegewerbe äußerst schmerzhaft und langandauernd sein, da sie mehrheitlich direkt oder indirekt vom Tourismus abhängig sind. Dabei muss berücksichtigt werden, dass sich nicht um punktuelle Zahlungsschwierigkeiten kümmern müssen, sondern vielmehr mit einem strukturellen Problem kämpfen müssen, das in vielen Fällen durch den Konkurs oder den Stillstand der Produktionskette entstanden ist, verursacht dadurch, dass es vielen kleineren und mittelständischen Unternehmen nicht nur unmöglich ist, ausreichende Einnahmen zu erwirtschaften, die eine akzeptable Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu gewährleisten, sondern sogar um die laufenden Kosten des Unternehmens zu decken (Personal, Materialkosten, Steuern, Finanzausgaben, Mietkosten, u.a.).

Wenn wir dazu noch die Schwierigkeiten hinzufügen, die viele kleine und mittlere Unternehmen haben, um Zugang zu genehmigten Kreditlinien zu erhalten und einer exzessiven Fremdkapitalmitteln, so können wir bald feststellen, dass die wirtschaftliche Situation vieler Firmen bald ein Ungleichgewicht widerspiegeln wird, das weitreichenden Auswirkungen für die Sozialverwalter ad personam haben kann.
Wir verweisen in diesem Sinn auf die Bestimmungen der Artikel 363 ff. des Real Decreto Legislativo (Königliches Gesetzblatt) RDL1/2010 vom 2. Juli 2010, die in der Neufassung des Gesetzes über Kapitalgesellschaften (Ley de Sociedades de Capital im Folgenden LSC) festlegen, dass die Kapitalgesellschaften (laut Artikel 363) verpflichtet sind sich aufzulösen, sofern „die Verluste das Nettovermögen auf weniger als die Hälfte des Aktienkapitals verringern, es sei denn, das Aktienkapital kann in ausreichendem Maße erhöht oder verringert werden, immer vorausgesetzt, dass es ist nicht angezeigt ist, eine Insolvenzerklärung zu beantragen.“
Ebenso legt Artikel 365 LSC die Verpflichtung der Unternehmensverwalter fest, die geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung des Auflösungsgrundes zu ergreifen (sofern wir uns in dieser Situation befinden), wobei sie dies durch eine entsprechende Vereinbarung zur Erhöhung des Aktienkapitals oder durch die Einlage der Aktionäre zum Ausgleich von Verlusten erreichen kann. Falls dies nicht möglich ist, muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Hauptversammlung einberufen werden, die die Auflösung der Gesellschaft vereinbart oder ein Konkursverfahren einleitet, sofern das Unternehmen insolvent sein sollte.

Für den Fall, dass die Geschäftsführer der Gesellschaft nicht wie oben beschrieben handeln, würden sie auch im Sinne der Bestimmungen des Artikels 367 der LSC persönlich haftbar gemacht werden, wonach „Geschäftsführer, die der Verpflichtung zur Einberufung einer Hauptversammlung innerhalb von zwei Monaten nicht nachkommen, um die Auflösung zu vereinbaren, gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen der Gesellschaft nach Eintritt des gesetzlichen Auflösungsgrundes haften, das gilt auch für die Verwalter, die nach einer Frist von zwei Monaten nach der geplanten Versammlung, falls diese nicht zustande gekommen sein sollte, oder zwei Monate nach der Versammlung, falls diese sich gegen eine Auflösung ausgesprochen hätte, die juristische Auflösung bzw. – sofern dies erforderlich wäre – den Konkurs der Gesellschaft nicht beantragen. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass die geltend gemachten gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen nach dem Eintritt des Rechtsgrundes für die Auflösung der Gesellschaft datiert sind, es sei denn, die Verwalter weisen nach, dass sie von einem früheren Zeitpunkt stammen“.

Als Ergebnis des oben Gesagten und zur Minimierung oder Beseitigung der möglichen persönlichen Haftung, die für viele Unternehmensleiter entstehen könnte, ist es wichtig, auf verschiedenen Ebenen zu handeln, nicht nur auf finanzieller, sondern auch auf rechtlicher Ebene, je nach den Maßnahmen, die aufgrund der Machbarkeitsanalyse zu ergreifen sind, die alle Unternehmen entsprechend der individuellen Situation und den Perspektiven, mit denen sie in naher Zukunft konfrontiert sein werden, durchführen müssen.
In diesem Sinne und vorbehaltlich der in RDL 8/2020 vom 17. März festgelegten Maßnahmen über dringende und außerordentliche Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des COVID-19 und mit dem Ziel, die persönlichen Auswirkungen, die in Zukunft von den Unternehmensleitern zu erwarten sind, so gering wie möglich zu halten, sollten vom juristischen Standpunkt aus Verträge mit kurz- und mittelfristigen finanziellen Verpflichtungen möglichst durch Stundung oder Nichtzahlung neu ausgehandelt werden, wobei diese Verhandlungen schriftlich festzuhalten sind, damit die Vorteile des Insolvenzverfahrens genutzt werden können, wenn es keine andere rechtliche Möglichkeit gibt, die Tätigkeit fortzusetzen.
Auch wenn zutrifft, dass das RDL 8/2020 vom 17. März in seinem Artikel 40 12 die Verwalter des Unternehmens von der Haftung für Schulden befreit, die während der Zeit des Alarmzustands entstanden sind, indem es feststellt, dass „wenn der gesetzliche oder satzungsmäßige Auflösungsgrund während der Zeit des Alarmzustands eingetreten war, die Verwalter nicht für die während dieses Zeitraums entstandenen Unternehmensschulden haften“, aber sicherlich sieht das geltende Recht nicht die gleiche Antwort oder Befreiung von der Haftung für Unternehmensschulden vor, die nach dem Ende des Alarmzustands entstanden sind, obwohl sie durch diesen verursacht wurden.
In Anbetracht dessen und um die Geschäftsführer von Gesellschaften, die sich in einer Situation eines Vermögensungleichgewichts befinden, vor einer persönlichen Haftung zu schützen, sofern sich das Ungleichgewicht nicht durch eine Neufinanzierung und/oder Verhandlungen mit den Gläubigern im Hinblick auf eine Refinanzierungsvereinbarung oder einen außergerichtlichen Einigungsprozess umgeschichtet oder beseitigt werden kann, sollten diese Geschäftsführer sich notwendigerweise dafür entscheiden, die Aktionärsversammlung zu drängen, die entsprechende Vereinbarung über die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft zu verabschieden oder einen Vergleich mit den Gläubigern mit allen damit verbundenen Formalitäten, insbesondere zum gegenwärtigen Zeitpunkt, zu beantragen. Es besteht die Notwendigkeit, die mit den Gläubigern während der Vorkonkursphase geführten Verhandlungen zu dokumentieren, was die Tür für die Vorlage eines frühzeitigen Vorschlags für eine Vereinbarung oder sogar für einen möglichen Antrag auf Befreiung von unbezahlten Verbindlichkeiten im Falle von Verwaltern öffnen würde, die natürliche Personen sind und die sich auch gezwungen sehen könnten, eine persönliche Insolvenzvereinbarung zu beantragen, indem sie persönlich für viele Schulden des Unternehmens bürgen oder diese sichern.

Kurz zusammengefasst muss jede Situation muss individuell analysiert werden, wobei eine angemessene Durchführbarkeitsanalyse durchgeführt werden muss, die es uns durch die Betrachtung verschiedener Szenarien ermöglicht, so schnell wie möglich aus rechtlicher Sicht und unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Vorschriften zu handeln.

Gleichzeitig sollten die Behörden auch neue gesetzliche Maßnahmen ergreifen, die angesichts der Ausnahmesituation die wirtschaftlichen Auswirkungen und Verpflichtungen, denen viele Verwalter nach den geltenden Vorschriften notwendigerweise unterworfen sind, minimieren oder flexibler gestalten

Luis del Hoyo Pérez de Rada
Rechtsanwalt bei dh Abogados

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